Umsetzungsgesetz zur PSD2 bringt neue Anforderungen für Crowdfunding-Projekte und -Plattformen
Gerade bei Start-Up-Unternehmen hat sich die Schwarmfinanzierung (auch übergreifend „Crowdfunding“ genannt) als Finanzierungsform etabliert. Hintergrund ist vielfach, dass im Rahmen des Crowdfundings nur geringe kapitalmarktrechtliche Anforderungen zu beachten sind, insbesondere besteht eine Befreiung von der Prospektpflicht.
von Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Das neue Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sieht Änderungen in diversen bereits bestehenden Gesetzen vor – so auch im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).Insgesamt sind die Modifikationen jedoch glücklicherweise milder ausgefallen, als branchenseitig befürchtet.”
Insbesondere bleiben Projekte zur Immobilienfinanzierung von der für Crowdfunding anzuwendenden Befreiungsvorschrift des § 2a VermAnlG weiterhin erfasst. Dennoch bringen die neuen regulatorischen Anforderungen nicht unerhebliche Änderungen mit sich:
Unzulässige Verflechtungen zwischen Emittent und Crowdfunding-Plattform
Vermögensanlagen werden künftig nicht mehr zum öffentlichen Angebot zugelassen, wenn der Emittent auf die Crowdfunding-Plattform maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Davon wiederum wird bspw. ausgegangen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten auch Mitglied der Geschäftsführung der Crowdfunding-Plattform ist (Stichwort: „personelle Verflechtung“). Daneben werden auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Emittent und Crowdfunding-Plattform unzulässig.
Nach Ansicht des Gesetzgebers kann die Crowdfunding-Plattform dann nicht ihrer objektiven Intermediärsfunktion nachkommen, da sie allein die Interessen des Emittenten verfolge.”
Letztlich sollen Fallgestaltungen verhindert werden, in denen die Crowdfunding-Plattform vom Emittenten lediglich mit der Zielsetzung gegründet wird, ihm als Vertriebsvehikel zu dienen.
Neuerung zum Vermögensanlagen-Informationsblatt
Darüber hinaus sind diverse Neuerungen in Bezug auf das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu beachten, die gerade für Fälle des § 2a VermAnlG, also für Crowdfunding-Projekte, relevant sind.
Erweiterung und Vorgabe einer festen Reihenfolge der Mindestangaben
Die Mindestangaben des VIBs werden erweitert. Zukünftig ist bspw. auch die Angabe der ausgewählten Crowdfunding-Plattform sowie die Offenlegung der Provisionen, die die Plattform erhält, erforderlich. Ebenso ist ein Negativtestat im VIB aufzunehmen, dass kein maßgeblicher Einfluss des Emittenten auf die Crowdfunding-Plattform besteht (für weitere Erläuterungen zum Begriff des maßgeblichen Einflusses vgl. oben). Um dem Anleger den Vergleich zwischen mehreren Vermögensanlagen zu vereinfachen, wird zudem eine feste Reihenfolge der im VIB zu nennenden Mindestangaben eingeführt.
Prüfung des VIB durch die BaFin
Zwecks Qualitätssicherung wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig eine formale Überprüfung des VIB vornehmen, die die Einhaltung der gesetzlichen Mindestangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge umfasst. Der BaFin wird hierzu eine Bearbeitungsfrist von 10 Werktagen eingeräumt. Gelangt die BaFin zu der Auffassung, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig sind, hat sie dies dem Anbieter bereits innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Unterlagen mitzuteilen.
Aktualisierungspflicht des VIBs
Autor Fabian HausemannFabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig. Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Herr Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagengesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.Mit der Zielsetzung, den Anlegern ein möglichst aktuelles Bild der Vermögensanlage zu verschaffen, ist eine explizite Aktualisierungspflicht des VIBs für Anbieter von Crowdfunding-Projekten vorgesehen. Sie greift künftig bspw. immer dann, wenn wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten in Bezug auf bestimmte Angaben im VIB auftreten. Aus Kostengründen ist für ein aktualisiertes VIB jedoch kein zusätzliches Genehmigungsverfahren bei der BaFin zu durchlaufen. Vielmehr ist die bloße Hinterlegung des Dokuments bei der BaFin ausreichend.
Erweiterte Veröffentlichungspflichten / Vorgaben für die IT: Barrierefrei
Zusätzlich gelten insbesondere für Anbieter von Crowdfunding-Projekten neue, erweiterte Veröffentlichungspflichten für das VIB. Das VIB muss künftig sowohl auf der Internetseite der Crowdfunding-Plattform als auch auf der Internetseite des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden. Als Zugriffsbeschränkung wird bspw. der Login-Bereich der Crowdfunding-Plattform angesehen.
Indem der Anleger das VIB barrierefrei, also vor dem Betreten des Login-Bereichs, einsehen kann, sollen die Informationsmöglichkeiten des Anlegers verbessert werden.”
Bewertung
Gerade im Hinblick auf das VIB sind die vom Bundestag beschlossenen Modifikationen zum Crowdfunding begrüßenswert. Ein Vorteil für den Anleger als auch Initiator ist, dass angebotene Vermögensanlagen durch die gesetzlichen Anpassungen weiter an Transparenz gewinnen sowie ein Vergleich zwischen mehreren Vermögensanlagen erleichtert wird und so das Vertrauen in diese Anlageklasse weiter steigen kann.Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann
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