Was nun Herr Stalf: N26 und die zu verhindernde Arbeitnehmervertretung?
Valentin Stalf einer der Gründer von N26 ist jemand der anscheinend gerne die Grenzen des erlaubten austestet, um sein Unternehmen zum Erfolg zu bringen. Manchmal gehen diese Versuche aber auch nach hinten los.
von Rudolf Linsenbarth
So zum Beispiel im Jahr 2016 als man über Nacht einfach Kunden kündigte, die am Automaten zu viele Bargeldabhebungen getätigt hatten. Diese Zwangsmaßnahme kam für die Kunden wie ein Schlag aus dem nichts. Sie hatten gegen keinerlei AGB’s verstoßen oder sich auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Allerdings passte ihr Nutzungsverhalten nicht zum Business Plan von Herrn Stalf. Diese Zwangsmaßnahme war zwar im regulatorischen Rahmen noch zulässig, brachte der „neuen Bank“ aber auch einen ordentlichen Reputationsschaden ein.Zwei Jahre später nutzte Stalf das regulatorische Dickicht von EU Passporting und KYC Aufsicht um in Portugal mit einem schnelleren und günstigeren Verfahren die Geldwäscheprüfung bei der Konto Eröffnung durchzuführen. Leider war diese Methode auch erheblich unsicherer und wurde von Betrügern gerne genutzt. Aufgedeckt wurde das Ganze durch zwei Redakteure der Wirtschaftswoche. Diesmal blieb es nicht beim Imageschaden. Seitdem „optimiert“ N26 gemeinsam mit der BaFin die bankinternen GWG Verfahren.
Widerstand gegen die Arbeitnehmervertretung
Jetzt also geht es um das Thema Arbeitnehmervertretung. Das 1952 erlassene Betriebsverfassungsgesetz ist an dieser Stelle eindeutig: Ein Betriebsrat ist einzurichten, wenn in dem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, beschäftigt werden. Ich denke das ist im Falle von N26 durchaus gegeben.
Das Valentin Stalf und Max Tayenthal dieser Idee nicht positiv gegenüber stehen haben sie mit der Aussage: „Ein Betriebsrat stünde gegen fast alle Werte, an die wir bei N26 glauben“ sehr deutlich gemacht. Das mag ja sein, aber auch wenn die beiden Gründer sich ein anderes Umfeld für ihr Unternehmen wünschen, die Frage ob es einen Betriebsrat in einem Unternehmen gibt oder nicht entscheiden einzig und allein die Arbeitnehmer und nicht deren Eigentümer.
Neben der kruden Wertebegründung führen die auch noch die folgenden Argumente ins Feld:
- Es macht unsere Zusammenarbeit komplexer und hierarchischer.
- Es untergräbt eine Kultur des Vertrauens und könnte zu einem erhöhten Maß an Konfrontation führen.
- Es ist kein zeitgemäßes Instrument des Mitarbeiterengagements und schränkt die persönliche Karriereentwicklung und Wirkung ein.
- Ein Betriebsrat würde zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Mitarbeitern führen, weil er nur für die deutsche Belegschaft zuständig ist.
Nur mal so am Rande mit dieser „Zweiklassengesellschaft“ können viele DAX Konzerne sehr gut leben und wenn Mitarbeiter mit einem Betriebsrat wirklich besser dastehen, was ja dieser letzte Satz impliziert, dann steht es Herrn Stalf frei die Mitarbeiter im Ausland genauso gut zu behandeln, wie die in Deutschland.
Die N26 Gründer denken groß und könnten sich hier an SAP orientieren. Dort hat man 34 Jahre ohne Betriebsrat operiert, bis im Jahr 2006 die Arbeitnehmer sich doch für die Einrichtung eines Betriebsrats entschieden hatten. Mir ist nicht bekannt, dass dies dem wirtschaftlichen Erfolg oder der Unternehmenskultur geschadet hat. Was sich aber die N26 Gründer einmal fragen sollten:
Warum ist N26 bereits 5 Jahre nach dem Start von Number 26 an dem Punkt angelangt, der die Mitarbeiter einen Betriebsrat vermissen lässt?”
Neben SAP können sich die Herren Stalf und Tayenthal auch ein Beispiel an Google nehmen. Deren Gründer hatten frühzeitig ihre mangelnde Erfahrung erkannt, die sie für die Transformation eines Startups in einen echten Großkonzern benötigen. In der Person von Eric Schmidt haben sie sich dann professionellen Beistand geholt.
Eine solche Person würde wahrscheinlich wahrnehmen, dass N26 gerade die Grenzen in Richtung einer strafbaren Handlung austestet. Denn laut Betriebsverfassungsgesetz gilt:
Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.”
Das ist gut so und sollte auch für ein erfolgreiches FinTech so bleiben!Rudolf Linsenbarth
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