EBA stellt PSD2 klar: Datenparität heißt Datenparität – Dispo-Limit muss via API geliefert werden
Ist das Dispo-Limit über die PSD2-API-Schnittstelle verfügbar zu machen? Im Zuge des PSD2-API-Tests des IT-Finanzmagazins aus November 2021 gab es Meinungsverschiedenheiten seitens der Banken, ob über die PSD2-API-Schnittstelle auch die Angaben zum Dispo-Limit gegenüber Kontoinformationsdienstleistern zur Verfügung zu stellen sind. IT Finanzmagazin fragte direkt bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an und bat um eine endgültige Klarstellung. Die Antwort der EBA fällt wenig überraschend aus … die Rechtsanwälte Christian Conreder und Fabian Hausemann interpretieren die EBA-Antwort.
von RAs Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl & Partner
Mit Einführung der PSD2 und der entsprechenden nationalen Umsetzungen haben kontoführende Zahlungsdienstleister den Kontoinformationsdienstleistern bestimmte Kontoinformationen ihrer Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Einzelheiten zu diesem Datenaustausch (auch „Datenparität“ genannt) sind in Artikel 36 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 geregelt.Zusammengefasst haben kontoführende Zahlungsdienstleister nach Art. 36 Absatz 1 lit. a) der vorgenannten Verordnung den Kontoinformationsdienstleistern dieselben Informationen bezüglich der Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen bereitzustellen, die auch dem Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt werden, wenn dieser den Zugang zu den Kontoinformationen direkt anfordert, sofern diese Informationen keine sensiblen Zahlungsdaten enthalten. Als direktes Anfordern des Zugangs zu den Kontoinformationen durch den Nutzer ist grundsätzlich das Anmelden im Online-Banking durch den Nutzer zu verstehen.
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Senior Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig. Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Fabian Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Banken, ob von der Datenparität auch Angaben zum Dispo-Limit erfasst sind, erfolgte diesbezüglich eine Kontaktaufnahme mit der EBA. Nach Auffassung der EBA (Website) hängt die Zurverfügungstellung der Angaben zum Dispo-Limit gegenüber den Kontoinformationsdienstleistern davon ab, ob diese Information den Nutzern bereitgestellt wird, wenn diese den Zugang zu ihren Kontoinformationen direkt anfordern
With regard to your question whether the overdraft limit/credit limit should be made available to an AISP, this will depend on whether the same information is made available to the user when directly requesting access to his/her (payment) account information.“
Mithin nimmt die EBA inhaltlich auf den dargestellten Artikel 36 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 Bezug. Nach Auffassung der EBA sind somit die Angaben zum Dispo-Limit über die PSD2-API-Schnittstelle verfügbar zu machen, sofern die kontoführende Stelle diese Informationen ihren Kunden im Rahmen des Online-Bankings zur Verfügung stellt.
Der Ausweg für Banken: Online-Banking kastrieren
Ferner hat die EBA darauf hingewiesen, dass es gemäß Ziffer 19 EBA-Op-2018-04 Abweichungen bei den im Rahmen des Online-Bankings einzusehenden Daten je nach kontoführender Stelle geben kann. Mithin besteht keine generelle Verpflichtung, das Dispo-Limit im Online-Banking anzuzeigen und somit über die genannte Schnittstelle verfügbar zu machen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rückmeldung der EBA aufgrund des recht eindeutig formulierten Artikel 36 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 durchaus zu erwarten war. Bemerkenswert ist, dass die EBA in ihrer Antwort als Zeitform „Will Future“ und nicht „Simple Present“ verwendet („…will depend…“ statt „..depends…“) und sich – bewusst oder unbewusst – zumindest ein „kleines Hintertürchen“ offen lässt.RAs Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl & Partner/ aj
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