BaFin ordnet Mängelbeseitigung bei der Clearstream Holding an
Die BaFin hat gegenüber der Clearstream Holding AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 und § 45b Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Beseitigung von Mängeln aus einer bei dem Institut durchgeführten Prüfung angeordnet. Die Clearstream Holding AG muss sicherstellen, dass ihr Risikotragfähigkeitsmodell die bankaufsichtlichen Anforderungen einhält.
Eine Sonderprüfung der BaFin bei Clearstream hatte ergeben, dass die Finanzholding-Gesellschaft die Anforderungen nicht vollumfänglich erfüllt. Es wurden unter anderem Mängel in der Kapitalplanung, Modellierung und Validierung des Geschäftsrisikos, bei Stresstests sowie Liquiditätslimits festgestellt. Die Geschäftsorganisation der Clearstream Holding AG wurde allerdings insgesamt als ordnungsgemäß eingestuft. Ausnahmen waren das Stresstesting-Rahmenwerk sowie die Kapitalplanung. Die Maßnahme der BaFin ist bestandskräftig.Organisatorische Anforderungen
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst insbesondere Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Clearstream Holding AG jetzt getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG. Die Bekanntmachung finden Sie hier.pp
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