Sparkasse gewinnt BGH-Prozess: Abheben von Bargeld am Schalter darf extra kosten
In Zeiten niedriger Zinsen sind viele Banken und Sparkassen erfinderisch geworden – und lassen sich vieles, das früher unter normalem Vorgang, der zum Service am Kunden gehörte, extra bezahlen. Jetzt hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob eine Sparkasse fürs Abheben von Bargeld am Schalter zusätzliche Gebühren erheben darf, wenn dem Kunden ein Geldautomat zur Verfügung steht.
Geklagt hatte ein Kunde aus der Kreissparkasse Günzburg-Krumbach. Er sah nicht ein, dass er seiner Sparkasse für das Abheben eines fünfstelligen Bargeld-Betrags eine Extra-Gebühr zahlen sollte. Der gewünschte Betrag wäre nicht an einem Tag und in einem Rutsch am Geldautomaten abhebbar gewesen. Die Mitarbeiter hatten dem Kunden laut Medienberichten alternativ angeboten, acht Mal an aufeinanderfolgenden Tagen den Geldautomaten um die erlaubte tägliche Maximalsumme zu erleichtern, was der Kunde als wenig kundenfreundlich empfand.Kunde wandte sich an die Wettbewerbszentrale
Der Kunde hatte sich daraufhin bei der beaufsichtigenden Wettbewerbszentrale beschwert, die den Fall dann gerichtlich prüfen ließ, ob das Ein- und Auszahlen von Bargeld extra kosten darf. Die Wettbewerbszentrale hielt solche (niedrigen) Gebühren für unwirksam, war damit aber bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass die Banken und Sparkassen zwar tatsächlich Gebühren für das Ein- und Auszahlen von Kundengeldern erheben dürfen, dass diese Gebühren aber nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstehenden Kosten. Das Institut hatte zudem deutlich gemacht, dass es ja ein Kontomodell für eine höhere Monatsgebühr (14,90 Euro monatlich) gebe, bei der die Ein- und Auszahlungen keine zusätzlichen Kosten verursachen würden.
Betroffen von solchen Kosten sind erfahrungsgemäß vor allem ältere Kunden, die sich mit der Nutzung von Geldautomaten schwer tun. Für die Kunden ist das Urteil zunächst einmal eine Verschlechterung, schafft allerdings in anderer Hinsicht auch Rechtssicherheit, weil eine Gebühr, wie sie die Sparkasse vorsieht, damit mehr oder weniger gedeckelt ist. Bisher hatten Gerichte die Meinung vertreten, dass derartige Gebühren nur statthaft wären, wenn mindestens fünf monatliche Transaktionen für den Kunden kostenlos möglich wären – unabhängig vom gewählten Konto- oder Tarifmodell.
Bargeld abheben: Das OLG München muss jetzt noch einmal urteilen
Beendet ist der Prozess damit allerdings noch lange nicht: Das OLG München muss nun prüfen, ob die bisherige Praxis, je nach Kontenmodell zwischen einem und zwei Euro zu verlangen, erlaubt ist – schließlich sind die entstehenden Kosten hier ja nicht unterschiedlich. Andererseits könnte das Gericht der Rechtsauffassung folgen, dass in teureren Kontomodellen bereits ein Teil der Kosten gedeckt ist – und als unangemessen hoch wird man die Gebühr wohl auch nicht bewerten können.
Das Auszahlen am Schalter sowie das Einzahlen aufs eigene und (noch teurer) auf fremde Konten kosten inzwischen bei vielen Instituten Geld. Hierfür fallen je nach Institut oft zwischen 5 und 7 Euro an. Noch teurer wird das Einzahlen von Münzen, eine Dienstleistung, mit der man früher insbesondere bei Kindern und Jugendlichen die Sparmentalität wecken wollte.tw
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