Neues Jahr, neue Regelungen: Die Rechtsänderungen zum 1. Januar 2020 für Kryptotoken & Kryptowerte
Anbieter im Bereich von Kryptotoken sollten in diesem Jahr den Neujahrstag möglichst nüchtern begehen, da für diese am 1. Januar 2020 erhebliche Rechtsänderungen in Kraft treten werden. Aus diesem Grunde wird es Zeit, diese noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen und die bevorstehenden Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) in Bezug auf Kryptowerte und Kryptoverwahrung aufzuzeigen. Hintergrund der bevorstehenden Änderungen ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843), welches am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
von RA Dr. Christian Conreder
Neben Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) findet sich die wohl weitreichendste Änderung bereits im ersten Paragraphen des KWG.In den Begriffsbestimmungen wird § 1 Abs. 11 S. 1 KWG der Katalog der Finanzinstrumente um eine neue Nr. 10,
die zukünftig den Kryptowert erfasst, ergänzt.”
Diese Norm dient als Auffangtatbestand und soll damit den vielfältigen Ausgestaltungen von Kryptowerten Rechnung tragen und damit nach Möglichkeit alle potentiellen Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abdecken. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG n.F. enthält dabei eine Legaldefinition der sog. Kryptowerte unter denen
digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“
verstanden werden. Diese Legaldefinition geht noch über die europarechtliche Vorgabe des § 1 Nr. 2 lit. d) der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinaus und stellt eine – in der Literatur bereits vielfach diskutierte und kritisierte – Verschärfung der nationalen deutschen Regelungen dar. D.h. zukünftig werden nunmehr unter bestimmten Umständen auch Tätigkeiten mit sog. Kryptowerten das Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG erfordern.
Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern und Family Offices berät Herr Dr. Conreder u. a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.
Ebenso erweitert § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG n.F. den Katalog der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen um das sog. Kryptoverwahrgeschäft, bei dem es sich (nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1a Satz 2 Mr. 6 KWG n.F.) um
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere“
handelt. Von dieser Änderung sind insbesondere Anbieter von Krypto-Wallets betroffen, deren Geschäftsmodell nun ebenfalls eine schriftliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG erfordert. Allerdings räumt das Gesetz diesen Anbietern noch einen kleinen zeitlichen Spielraum bei der Beantragung der Erlaubnis ein. Nach § 64y n.F. KWG gilt für bereits tätige Unternehmen, die auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands des Kryptoverwahrgeschäfts ab dem 01.01.2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut werden, die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn diese bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen und wenn sie die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigen.
Nach einer jüngsten Veröffentlichung der BaFin ( der Meldung_191204_Kryptoverwahrgeschaeft_Interessenbekundung) sollen die Unternehmen aber bereits jetzt ihr Interesse bei der BaFin formlos bekunden.Anbieter von Krypto-Wallets dürfen also keine Zeit verlieren und müssen sich jetzt zwingend ggf. unter Einbindung von professionellem Rat mit dem umfangreichen Erlaubnisverfahren als Finanzdienstleistungsinstitut beschäftigen.”
Neben den erheblichen Auswirkungen für Anbieter von Krypto-Wallets bleiben die weiteren Auswirkungen für die Praxis abzuwarten. So fixiert die neue Erweiterung des Begriffs des Kryptowerts zum großen Teil nur die von der BaFin (ohnehin) bereits gelebte Verwaltungspraxis, die bestimmte Kryptowerte (nämlich sog. Currency-Token und Security-Token) als Finanzinstrumente klassifiziert und Tätigkeiten mit diesen ihrer Erlaubnispflicht unterstellt. Allerdings bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, ob auch sog. Utility-Token (einer Art digitalem Gutschein) – wie von mancher Seite diskutiert – dem neuen Kryptowert unterfallen sollen.RA Dr. Christian Conreder
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