Nach BAIT und VAIT kommt KAIT – Nun trifft es Kapitalverwaltungsgesellschaften!
Nun kommt KAIT: In Sachen Banken- und Versicherungs-IT sind die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) und die Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) in aller Munde. Mit den Kapitalverwaltungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (KAIT) werden Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) zukünftig Adressaten eines vergleichbaren Regelungswerks. Was ist neu? Was müssen KVGen zukünftig bei ihrer IT beachten?
Mit Datum vom 8. April 2019 hat die BaFin den überarbeiteten Entwurf ihres Rundschreibens „Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT)“ zur Konsultation gestellt. Das Ziel der KAIT ist im Wesentlichen die Erhöhung der IT-Sicherheit bei KVGen. Die bereits aus dem BaFin-Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk)“ bestehenden Anforderungen an die KVG-IT bleiben durch die KAIT grundsätzlich unberührt und werden teilweise konkretisiert.Mit der KAIT möchte die BaFin einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung der KVGen insbesondere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement vorgeben.”
Im Rahmen der Konsultation können Marktteilnehmer der BaFin bis zum 26. April 2019 Feedback geben. Die Veröffentlichung der finalen KAIT ist – ohne offizielle Übergangsfrist – Mitte / Ende Juni 2019 geplant.
Inhaltlich sind folgende Neuerungen durch die KAIT hervorzuheben:
1. Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten (ISB)
Als wichtige Neuerung sieht die KAIT die Einführung der Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) vor. Diese Funktion umfasst die Verantwortung für die Wahrnehmung aller Belange der Informationssicherheit innerhalb der KVG und gegenüber Dritten. Der ISB soll sicherstellen, dass die in der IT-Strategie und den Informationssicherheitsleitlinien der KVG niedergelegten Ziele und Maßnahmen hinsichtlich der Informationssicherheit KVG-intern sowie gegenüber Dritten transparent gemacht und deren Einhaltung überwacht werden. Die Funktion des ISB ist organisatorisch und prozessual unabhängig auszugestalten, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden. Eine Kombination mit anderen Funktionen bspw. aus dem Compliance-Bereich soll möglich sein. Nach dem vorliegenden KAIT-Entwurf ist die Funktion des ISB von den KVGen grundsätzlich im eigenen Haus vorzuhalten.
– Konzernangehörige KVGen mit geringer Mitarbeiterzahl und ohne wesentlichen eigenen IT-Betrieb, bei denen Dienstleistungen im Wesentlichen durch konzernangehörige Unternehmen erbracht werden.
2. Abgrenzung von Auslagerung und sonstigem Fremdbezug bei IT-Dienstleistungen
Der KAIT-Entwurf konkretisiert die bestehenden Vorgaben zur Abgrenzung von Auslagerung und sonstigem Fremdbezug bei IT-Dienstleistungen. Als Auslagerung wird in der Regel eingestuft (Auswahl):
– die Anpassung der Software an die Erfordernisse der KVG (Parametrisierung und Customising)
– die entwicklungstechnische Erstellung von Programmen oder Programmteilen und die Umsetzung von Änderungswünschen
– das Testen, die Freigabe und die Implementierung der Software sowie
– sonstige Unterstützungsleistungen (bspw. der Betrieb und die Wartung von IT-Systemen durch Dritte)
… sofern dies längerfristig angelegt ist oder kritische Auswirkungen auf die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement oder sonstige geschäftskritische Prozesse hat oder haben kann.
– die Personalgestellung zugunsten der KVG, wenn die Tätigkeit auf den Systemen der KVG und nach ihrer Weisung und unter ihrer Kontrolle erfolgt.
Das KAIT-Fazit
Mit der Implementierung der KAIT wird auf Seiten der KVGen eine nicht unerhebliche Anpassung der internen Organisationsstruktur erforderlich. Dies gilt namentlich für die (erneute) Überprüfung, ob in Anspruch genommene IT-Dienstleistungen neuerdings als Auslagerung zu qualifizieren sind. Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Fallkonstellationen wird eine trennscharfe Abgrenzung oftmals kaum möglich sein. Der Fokus wird in der Regel bei der Fragestellung liegen, welche Risiken aus der IT-Dienstleitung für das Portfoliomanagement und das Risikomanagement resultieren.
Darüber hinaus ist durchaus bemerkenswert, dass die KAIT – nach jetzigem Stand – ohne offizielle Übergangsfrist Mitte / Ende Juni 2019 in Kraft treten sollen. Zwar hat die BaFin erkennen lassen, dass sie mit bestimmten Vorgaben „großzügig“ umgehen wird. Allerdings würde eine offizielle Regelung für ein höheres Maß an Rechtssicherheit aufseiten der KVGen sorgen. Diesbezüglich ist die Entwicklung nach der Durchführung der aktuell laufenden Konsultation abzuwarten.Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann
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