EU Preisverordnung für Fremdwährungsgebühren – ein nicht unerheblicher Umsetzungsaufwand für Banken
Am 19. April 2020 tritt die Verordnung Nr. 2019/518 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen in Kraft (siehe hier). Was bedeutet das für den Umsetzungsaufwand bei Banken? Die Zusammenfassung
von Rudolf Linsenbarth
Daraus folgen neue gesetzliche Bestimmungen bei der Kartennutzung für Bargeldauszahlungen und Zahlungen im stationären Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn diese in einer EWR-Fremdwährung erfolgen und eine Währungsumrechnung enthalten. Andere Zahlungen wie z.B. Überweisungen sind auch betroffen, aber dort ist eine Lösung wesentlich einfacher und auch bereits umgesetzt. Doch der Reihe nach.Die im Fokus stehende 12 EWR-Fremdwährungen sind derzeit: Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nur für Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint.
Fremdwährungsumrechnungen außerhalb des EWR wie z.B. der US $ sind von der obigen Verordnung nicht betroffen.
Ziel ist eine Erhöhung der Transparenz für den Kunden bei den zu zahlenden Entgelten im Kartenzahlungsverkehr. Dies betrifft vor allem den Kurs, zu dem diese Zahlungen umgerechnet werden.
Während bisher unterschiedliche Kurse, z.B. von Mastercard oder Visa zur Anwendung kamen, ist zukünftig der letzte verfügbare Euro-Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) die Referenz.”
Auch dürfen die Preise nur noch zum EZB-Wechselkurs ausgewiesen werden. Bisher stand in den AGBs der Banken lapidar eine Fremdwährungsgebühr wird nicht erhoben oder beträgt x %. Gemeint war damit immer die Abweichung gegenüber dem Umrechnungskurs, des die Zahlung abwickelnden Schemes. Die Abweichung des Umrechnungskurses von Mastercard und VISA zum EZB-Kurs ist aber nicht über alle EWR Fremdwährungen konstant. So kann z.B. beim Britischen Pfund die Abweichung nur 0,1 % betragen, während sie beim Rumänischen Leu möglicherweise bei 2% liegt. Eine Bank, die zumindest kostendeckend arbeiten will, muss dann ihre Preise entsprechend neu gestalten und die zusätzlichen Fremdwährungsgebühren eventuell für jede Währung getrennt ausweisen.
Falls einige Banken ihre Fremdwährungsgebühren noch direkt in den AGBs untergebracht haben, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, sie in das Preis- und Leistungsverzeichnis zu verschieben.”
Am einfachsten wäre aber eine Vereinbarung mit Mastercard und VISA die Umrechnung von Zahlungen im Europäischen Wirtschaftsraum zukünftig immer auf Basis des EZB-Wechselkurses abzurechnen. Danach sieht es aber derzeit nicht aus.Rudolf Linsenbarth
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