Neuer Meilenstein ‘Kryptowertpapierregister’: Gesetzesentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
Der aktuell vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren hat das Zeug, ein Meilenstein für die Zukunft des Finanzmarkts zu werden. Was nach einem Regelwerk für Spezialisten klingt, trägt weitreichende Auswirkungen auf viele Wirtschaftsakteure in sich – auch abseits der Finanzindustrie. Besonders zu begrüßen ist, dass diese gesetzgeberische Initiative den Weg für die Digitalisierung der Finanzwelt weiter ebnet und sich neuen Technologien gegenüber sehr aufgeschlossen zeigt.
von Dr. Christian Conreder und Sebastian Schüßler, Rödl & Partner
Zu den Hintergründen:„Papierloses“ Wertpapier: Ersatz der Urkunde durch elektronische Gestaltungen
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, Unternehmensfinanzierungen auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und – besonders praxisrelevant – mittels der Blockchain-Technologie begeben werden. Der Entwurf will so auch die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu stärken, indem der Vorsprung anderer Staaten aufgeholt wird, in denen diese modernen Finanzierungsformen bereits etabliert sind. Hierfür muss allerdings das geltende deutsche Wertpapierrecht an vielen Stellen modernisiert werden.
Nach derzeitiger Gesetzeslage ist in Deutschland für ein Wertpapier zwingend eine Urkunde vorgeschrieben. Genau das soll künftig geändert werden, d.h. die Urkunde durch elektronische Gestaltungen ersetzt werden können.”
Konkret soll nach dem Gesetzesentwurf ein elektronisches Wertpapier begeben werden können, indem an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde (so die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels) eine Eintragung in ein – ebenfalls neu konzipiertes – elektronisches Wertpapierregister vorgenommen wird.
Ein elektronisches Wertpapier, so der Entwurf, entfaltet dann, soweit nicht anders bestimmt, dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden ist.”
Startschuss für die elektronische Inhaber-Schuldverschreibung
Zu beachten ist, dass keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit vorgesehen ist.
Elektronische Wertpapiere sind initial ausschließlich als elektronische Inhaberschuldverschreibungen zulässig. Begründet wird dies im Gesetzesentwurf damit, dass das praktische Bedürfnis des Finanzmarkts nach dieser Finanzierungsform am größten sei.”
Wer die Geschäftsmodelle rund um die Begebung von Token beobachtet hat, wird sicher zustimmen, dass zahlreiche dieser Modelle für Investoren gerade keine Mitspracherechte vorsehen. Daher sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Nähe zu Genussscheinemissionen, bei denen dies ebenfalls nicht der Fall. Da Genussscheine in der Regel als Inhaberschuldverschreibungen qualifizieren, wurde diese Gestaltungsform für elektronische Wertpapiere gewählt. Erfreulicherweise macht der Entwurf hier nicht halt: Als nächster Schritt wird die Regulierung von elektronischen Aktien sowie die Einführung elektronischer Investmentfondsanteile vorgemerkt. Diese wurden aktuell nicht mitreguliert, da noch zu viele gesellschaftsrechtliche Auswirkungen gesehen werden.
Sebastian Schüßler ist als Rechtsanwalt und Digitalisierungsmanager Legal Technology in der Hamburger Niederlassung von Rödl & Partner tätig. Er befasst sich mit innovativen (Legal Tech) Geschäftsmodellen sowie deren Entwicklung. Zudem begleitet Herr Schüßler als Rechtsanwalt Mandanten in den Feldern disruptive Technologieanwendungen und digitale Innovation. Er leitet die Praxisgruppe „Legal Tech und Digitalisierung”.
Elektronisches Wertpapierregister – auch auf Basis der Blockchain
Zur Begebung eines elektronischen Wertpapiers muss – an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde – nach dem Gesetzesentwurf eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister vorgenommen werden. Hierfür sind zwei Formen von zulässigen Wertpapierregistern vorgesehen: Das sog. zentrale Register über elektronische Wertpapiere sowie das Kryptowertpapierregister.
Ein taugliches Kryptowertpapierregister wiederum muss auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.
Hinter dieser Definition steckt erhebliches Potential für den Einsatz innovativer Technologien auf dem Finanzmarkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde der Begriff des Kryptowertpapierregisters bewusst technikoffen gefasst.”
Das bedeutet, dass diese Form des Registers dezentral geführt sein darf, allerdings durch die besondere Methodik der Aufzeichnung die gleiche Sicherheit für Identität und Authentizität des Wertpapiers bieten muss wie ein zentrales Register. Im Ergebnis bedeutet dies, wie weiter ausgeführt wird, dass derzeit Kryptowertregister vorrangig über Distributed Ledger Technologie, v.a. in der Spielart der Blockchain als Umsetzungsoptionen in Betracht kämen. Mit anderen Worten: Der Einsatz von blockchainbasierten Modellen zur Begebung elektronischer Wertpapiere ist nach den Vorgaben des Gesetzesentwurfs möglich. Gleichzeitig würden Emittenten und Investoren von einer weitreichenden Regulierung profitieren, die Rechtssicherheit schafft.
Umfassender Eigentumsschutz
Was eine Sache im juristischen Sinne ist, ist jeder Juristin und jedem Juristen noch aus dem Grundstudium geläufig: nach § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind dies nur körperliche Gegenstände. Zumindest dogmatisch sieht der Referentenentwurf hier eine wichtige Ausweitung des Sachenbegriffs vor. Künftig soll ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB gelten. Das bedeutet konkret, dass ein digitales Asset körperlichen Gegenständen ausdrücklich gleichgestellt wird. Angesichts der bisherigen Streitfragen um die Behandlung solcher elektronischer Güter kann diese Wertung durchaus als kleine Revolution gelten. Konsequenz dieser Gleichstellung elektronischer Wertpapiere mit körperlichen Sachen ist in erster Linie ein umfassender Eigentumsschutz: die Berechtigten aus elektronischen Wertpapieren sollen so wie Eigentümer „klassischer“ verbriefter Wertpapiere Eigentumsschutz namentlich bei Insolvenzen und Zwangsvollstreckungen genießen .
Ausblick
Viele Finanzmarktakteure und Entwickler haben diesen Gesetzesentwurf mit Spannung erwartet. Im vorliegenden Entwurf finden sich viele Forderungen aus dem Eckpunktepapiers von BMF und BMJV aus 2019 und der Blockchain-Strategie der Bundesregierung wieder.
Auch wenn der Entwurf nicht alle denkbaren Gestaltungsformen möglicher Investmentvehikel umfasst, sondern sich zunächst auf Inhaberschuldverschreibungen konzentriert, ist hier ein wichtiger Schritt für die Digitalisierung des Finanzmarkts gemacht.
Das klare Bekenntnis des Referentenentwurfs zu Entmaterialisierung und Digitalisierung von Wertpapieren wird sicher auch auf kommende gesetzgeberische Vorhaben ausstrahlen.”
Besonders interessant wird sein, welche Möglichkeiten digitaler Geschäftsmodelle durch die Wertungen des Entwurfs neu am Markt entstehen werden. Für Fintechs wird die Möglichkeit, Wertpapiere in digitaler Form in ihre Wertschöpfungsketten einbeziehen zu können, ein wichtiger Baustein werden, der bisherige „Medienbrüche“ ausräumt.
Der nun beginnende Konsultationsprozess bietet die Gelegenheit, auf noch offene Detailfragen einzuwirken. Dr. Christian Conreder und Sebastian Schüßler, Rödl & Partner
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